Die GOÄ-Rechnung: Pflichtangaben, Steigerungsfaktor und Begründung

Eine privatärztliche Rechnung wird erst fällig, wenn sie den Vorgaben der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Diese Seite fasst zusammen, was auf die Rechnung gehört, wie Faktor und Betrag zusammenhängen und wann Sie eine Begründung brauchen.

Die Angaben stammen aus der amtlichen Fassung der GOÄ, Stand 3. November 2026. Sie ersetzen keine Abrechnungsberatung.

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Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 GOÄ

  • Das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde.
  • Für jede Gebühr die Nummer und die Bezeichnung der Leistung, einschließlich einer Mindestdauer, wenn die Leistungsbeschreibung eine nennt.
  • Den Betrag und den Steigerungssatz (Faktor) jeder Gebühr.
  • Bei stationären Leistungen den Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ.
  • Bei Entschädigungen nach §§ 7 bis 9 GOÄ, etwa Wegegeld, den Betrag, die Art und die Berechnung.
  • Bei Auslagen nach § 10 GOÄ den Betrag und die Art der Auslage; über 25,56 € je Auslage den Beleg.

Quellen: § 12 GOÄ

Faktor, Punktwert und Betrag

Jede Gebührennummer hat eine Punktzahl. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Der Betrag ist Punktzahl × Punktwert × Faktor, auf den Cent gerundet.

Ein Beispiel: Nr. 1 (Beratung) hat 80 Punkte. Beim 2,3-fachen Satz sind das 80 × 5,82873 Cent × 2,3 = 10,72 €. Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) hat ebenfalls 80 Punkte; beim 3,0-fachen Satz kostet sie 13,99 €, braucht dann aber eine Begründung.

Quellen: § 5 GOÄ

Wann die Rechnung eine Begründung braucht

Über dem Schwellenwert, also über dem 2,3-fachen Satz bei persönlichen Leistungen, dem 1,8-fachen bei technischen und dem 1,15-fachen bei Laborleistungen, muss die Rechnung schriftlich begründen, warum gerade diese Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder aufwendiger war (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Die Begründung muss verständlich und nachvollziehbar sein; auf Verlangen erläutern Sie sie näher.

Die Beihilfe und die Gerichte verlangen eine Begründung für jede einzelne Leistung, bezogen auf den Patienten. Allgemeine Formeln, die auf jeden Fall passen könnten, reichen nicht.

Quellen: § 12 GOÄ; VG Würzburg, W 1 K 22.297

Analoge Leistungen

Steht eine Leistung nicht im Gebührenverzeichnis, wird sie entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Auf der Rechnung beschreiben Sie die erbrachte Leistung verständlich und schreiben dazu „entsprechend“ mit der Nummer und der Bezeichnung der gleichwertigen Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ).

Quellen: § 6 GOÄ; § 12 GOÄ

Diagnose, Geburtsdatum und Umsatzsteuer

§ 12 GOÄ verlangt keine Diagnose. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen brauchen sie aber, um die Erstattung zu prüfen, und fragen sonst beim Patienten nach. Viele Praxen schreiben deshalb die Diagnose und das Geburtsdatum des Patienten auf die Rechnung; die neue GOÄ soll beides zur Pflicht machen.

Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach § 4 Nr. 14 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auf der Rechnung steht dann üblicherweise ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Quellen: § 4 Nr. 14 UStG

Basistarif und Standardtarif

Für Patienten im Standardtarif der PKV gelten nach § 5b GOÄ Höchstsätze von 1,7, 1,3 und 1,1; im Basistarif nach der Vereinbarung von KBV und PKV-Verband 1,2, 1,0 und 0,9. Der Patient weist seinen Tarif mit seiner Versichertenkarte nach.

Quellen: § 5b GOÄ

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

CloudMedico erstellt Rechnungen mit diesen Angaben: Gebührennummer aus dem Gebührenverzeichnis, Datum je Position, Faktor mit Schwellenwert und Höchstsatz, Begründung über dem Schwellenwert, Analogleistungen mit „entsprechend Nr. …“, Geburtsdatum und Diagnosen. Ausschlüsse zwischen Gebührennummern prüft CloudMedico nicht. Mehr auf der Seite zur GOÄ-Abrechnung.

Schwellenwerte und Höchstsätze

Nach § 5 GOÄ; Basistarif und Standardtarif nach § 5b GOÄ und § 75 Abs. 3a SGB V.

LeistungenSchwellenwertHöchstsatzBasistarifStandardtarif
Persönliche ärztliche Leistungen2,33,51,21,7
Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O)1,82,51,01,3
Laborleistungen (Abschnitt M, Nr. 437)1,151,30,91,1

Ein Preis pro Praxis

Sie zahlen pro Praxis, nicht pro Ärztin oder Arzt: 29 € im Monat für eine Ärztin oder einen Arzt mit beliebig vielen Patienten, 49 € für zwei und 99 € für bis zu fünf. Der Tarif Budget-Praxis für 19 € umfasst bis zu 100 Patienten. Alle Preise inkl. MwSt.

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Häufige Fragen

Wann ist eine GOÄ-Rechnung fällig?

Wenn der Patient eine Rechnung erhalten hat, die der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Rechnung nicht fällig.

Muss die Diagnose auf der GOÄ-Rechnung stehen?

Nach § 12 GOÄ nicht. PKV und Beihilfe brauchen sie aber für die Erstattung, deshalb steht sie auf den meisten Rechnungen.

Reicht „erhöhter Zeitaufwand“ als Begründung?

Meist nicht. Die Begründung muss sagen, warum die Leistung bei diesem Patienten aufwendiger war als üblich, zum Beispiel wegen einer Hörbehinderung oder mehrerer gleichzeitiger Erkrankungen.

Was ist der Punktwert der GOÄ?

5,82873 Cent je Punkt (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Er gilt seit 1996 unverändert.

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