GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt G

GOÄ-Ziffer 812: Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer…

Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch

Auf einen Blick

Abschnitt
G · Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Punktzahl
500
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,029,14 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,367,03 €
Höchstsatz3,5102,00 €
Standardtarif, höchstens1,749,54 €
Basistarif, höchstens1,234,97 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 812 berechnet wird

GOÄ 812 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 812 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

30 Tage kostenlos testen

Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 812?

Beim einfachen Satz 29,14 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 67,03 € und höchstens 102,00 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 812 hat 500 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 812 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Weitere Seiten