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GOÄ-Ziffer 808: Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder…

Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie - einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten -

Auf einen Blick

Abschnitt
G · Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Punktzahl
400
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,023,31 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,353,62 €
Höchstsatz3,581,60 €
Standardtarif, höchstens1,739,64 €
Basistarif, höchstens1,227,98 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 808 berechnet wird

GOÄ 808 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 808 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 808?

Beim einfachen Satz 23,31 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 53,62 € und höchstens 81,60 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 808 hat 400 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 808 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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