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GOÄ-Ziffer 5349: Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 bei Dilatation und…

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als einer Koronararterie, insgesamt

Auf einen Blick

Abschnitt
O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Punktzahl
1.000
Art der Leistung
Technische Leistung (Faktor 1,0 bis 2,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,058,29 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)1,8104,92 €
Höchstsatz2,5145,72 €
Standardtarif, höchstens1,375,77 €
Basistarif, höchstens1,058,29 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 5349 berechnet wird

GOÄ 5349 ist eine technische Leistung (Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses). Sie wird mit dem 1,0- bis 2,5-fachen Satz berechnet, bis zum 1,8-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 1,8-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist für technische Leistungen nicht zulässig.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 5349 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 5349?

Beim einfachen Satz 58,29 €, beim 1,8-fachen Satz (Schwellenwert) 104,92 € und höchstens 145,72 € beim 2,5-fachen Satz. GOÄ 5349 hat 1.000 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 5349 eine Begründung?

Über dem 1,8-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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