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GOÄ-Ziffer 1404: Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Ermittlung des…
Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Ermittlung des Hörverlustes für Sprache und des Diskriminationsverlustes nach DIN-Norm, getrennt für das rechte und linke Ohr über Kopfhörer, erforderlichenfalls auch über Knochenleitung, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des beidohrigen Satzverständnisses über Lautsprecher)
Auf einen Blick
- Abschnitt
- J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
- Punktzahl
- 158
- Art der Leistung
- Technische Leistung (Faktor 1,0 bis 2,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 9,21 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 1,8 | 16,58 € |
| Höchstsatz | 2,5 | 23,02 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,3 | 11,97 € |
| Basistarif, höchstens | 1,0 | 9,21 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 1404 berechnet wird
GOÄ 1404 ist eine technische Leistung (Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses). Sie wird mit dem 1,0- bis 2,5-fachen Satz berechnet, bis zum 1,8-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 1,8-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist für technische Leistungen nicht zulässig.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 1404 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
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Wie viel kostet GOÄ 1404?
Beim einfachen Satz 9,21 €, beim 1,8-fachen Satz (Schwellenwert) 16,58 € und höchstens 23,02 € beim 2,5-fachen Satz. GOÄ 1404 hat 158 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 1404 eine Begründung?
Über dem 1,8-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).