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GOÄ-Ziffer 1403: Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig…

Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Bestimmung der Hörschwelle mit 8 bis 12 Prüffrequenzen oder mittels kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs, in Luft- und in Knochenleitung, auch mit Vertäubung) - auch mit Bestimmung der Intensitätsbreite und gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung -

Auf einen Blick

Abschnitt
J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
158
Art der Leistung
Technische Leistung (Faktor 1,0 bis 2,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,09,21 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)1,816,58 €
Höchstsatz2,523,02 €
Standardtarif, höchstens1,311,97 €
Basistarif, höchstens1,09,21 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 1403 berechnet wird

GOÄ 1403 ist eine technische Leistung (Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses). Sie wird mit dem 1,0- bis 2,5-fachen Satz berechnet, bis zum 1,8-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 1,8-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist für technische Leistungen nicht zulässig.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 1403 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 1403?

Beim einfachen Satz 9,21 €, beim 1,8-fachen Satz (Schwellenwert) 16,58 € und höchstens 23,02 € beim 2,5-fachen Satz. GOÄ 1403 hat 158 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 1403 eine Begründung?

Über dem 1,8-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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