GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt H
GOÄ-Ziffer 1021: Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer Geburt, die auf…
Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer Geburt, die auf natürlichem Wege nicht beendet werden kann, ausschließlich Kunsthilfe
Auf einen Blick
- Abschnitt
- H · Geburtshilfe und Gynäkologie
- Punktzahl
- 266
- Art der Leistung
- Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 15,50 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 2,3 | 35,66 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 54,27 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,7 | 26,36 € |
| Basistarif, höchstens | 1,2 | 18,61 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 1021 berechnet wird
GOÄ 1021 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt H (Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 1021 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
30 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wie viel kostet GOÄ 1021?
Beim einfachen Satz 15,50 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 35,66 € und höchstens 54,27 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 1021 hat 266 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 1021 eine Begründung?
Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).