GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt G
GOÄ-Ziffer 870: Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten…
Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten - gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten -
Auf einen Blick
- Abschnitt
- G · Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
- Punktzahl
- 750
- Art der Leistung
- Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
- Mindestdauer
- 50 Minuten
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 43,72 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 2,3 | 100,55 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 153,00 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,7 | 74,32 € |
| Basistarif, höchstens | 1,2 | 52,46 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 870 berechnet wird
GOÄ 870 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 870 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
30 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wie viel kostet GOÄ 870?
Beim einfachen Satz 43,72 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 100,55 € und höchstens 153,00 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 870 hat 750 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 870 eine Begründung?
Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).