GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt G

GOÄ-Ziffer 847: Übende Verfahren (z.B. autogenes Training) in Gruppenbehandlung mit…

Übende Verfahren (z.B. autogenes Training) in Gruppenbehandlung mit höchstens zwölf Teilnehmern, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer

Auf einen Blick

Abschnitt
G · Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Punktzahl
45
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
Mindestdauer
20 Minuten

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,02,62 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,36,03 €
Höchstsatz3,59,18 €
Standardtarif, höchstens1,74,46 €
Basistarif, höchstens1,23,15 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 847 berechnet wird

GOÄ 847 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 847 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

30 Tage kostenlos testen

Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 847?

Beim einfachen Satz 2,62 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 6,03 € und höchstens 9,18 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 847 hat 45 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 847 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Weitere Seiten