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GOÄ-Ziffer 717: Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Kleinkind (z.B.…
Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Kleinkind (z.B. Sprechvermögen, Sprachverständnis, Sozialverhalten) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang
Auf einen Blick
- Abschnitt
- F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
- Punktzahl
- 110
- Art der Leistung
- Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 6,41 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 2,3 | 14,75 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 22,44 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,7 | 10,90 € |
| Basistarif, höchstens | 1,2 | 7,69 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 717 berechnet wird
GOÄ 717 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 717 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
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Wie viel kostet GOÄ 717?
Beim einfachen Satz 6,41 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 14,75 € und höchstens 22,44 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 717 hat 110 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 717 eine Begründung?
Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).