GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt F

GOÄ-Ziffer 715: Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik, der…

Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens nach standardisierten Skalen mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes

Auf einen Blick

Abschnitt
F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Punktzahl
220
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,012,82 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,329,49 €
Höchstsatz3,544,88 €
Standardtarif, höchstens1,721,80 €
Basistarif, höchstens1,215,39 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 715 berechnet wird

GOÄ 715 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 715 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

30 Tage kostenlos testen

Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 715?

Beim einfachen Satz 12,82 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 29,49 € und höchstens 44,88 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 715 hat 220 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 715 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Weitere Seiten