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GOÄ-Ziffer 692: Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung…

Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - mit Papillotomie (Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung

Auf einen Blick

Abschnitt
F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Punktzahl
1.900
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,0110,75 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,3254,72 €
Höchstsatz3,5387,61 €
Standardtarif, höchstens1,7188,27 €
Basistarif, höchstens1,2132,90 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 692 berechnet wird

GOÄ 692 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 692 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 692?

Beim einfachen Satz 110,75 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 254,72 € und höchstens 387,61 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 692 hat 1.900 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 692 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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