GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt F
GOÄ-Ziffer 685: Duodeno-/Jejunoskopie - gegebenenfalls einschließlich einer…
Duodeno-/Jejunoskopie - gegebenenfalls einschließlich einer vorausgegangenen Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion -
Auf einen Blick
- Abschnitt
- F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
- Punktzahl
- 1.350
- Art der Leistung
- Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 78,69 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 2,3 | 180,98 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 275,41 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,7 | 133,77 € |
| Basistarif, höchstens | 1,2 | 94,43 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 685 berechnet wird
GOÄ 685 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 685 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
30 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wie viel kostet GOÄ 685?
Beim einfachen Satz 78,69 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 180,98 € und höchstens 275,41 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 685 hat 1.350 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 685 eine Begründung?
Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).