GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt F

GOÄ-Ziffer 685: Duodeno-/Jejunoskopie - gegebenenfalls einschließlich einer…

Duodeno-/Jejunoskopie - gegebenenfalls einschließlich einer vorausgegangenen Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion -

Auf einen Blick

Abschnitt
F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Punktzahl
1.350
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,078,69 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,3180,98 €
Höchstsatz3,5275,41 €
Standardtarif, höchstens1,7133,77 €
Basistarif, höchstens1,294,43 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 685 berechnet wird

GOÄ 685 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 685 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

30 Tage kostenlos testen

Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 685?

Beim einfachen Satz 78,69 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 180,98 € und höchstens 275,41 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 685 hat 1.350 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 685 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Weitere Seiten