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GOÄ-Ziffer 652: Elektrokardiographische Untersuchung unter fortschreibender…
Elektrokardiographische Untersuchung unter fortschreibender Registrierung (mindestens neun Ableitungen) in Ruhe und bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) - gegebenenfalls auch Belastungsänderung -
Auf einen Blick
- Abschnitt
- F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
- Punktzahl
- 445
- Art der Leistung
- Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 25,94 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 2,3 | 59,66 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 90,78 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,7 | 44,09 € |
| Basistarif, höchstens | 1,2 | 31,13 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 652 berechnet wird
GOÄ 652 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 652 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
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Wie viel kostet GOÄ 652?
Beim einfachen Satz 25,94 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 59,66 € und höchstens 90,78 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 652 hat 445 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 652 eine Begründung?
Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).