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GOÄ-Ziffer 6001: Vollständige innere Leichenschau, die zusätzliche besonders…

Vollständige innere Leichenschau, die zusätzliche besonders zeitaufwendige oder umfangreiche ärztliche Verrichtungen erforderlich macht (z.B. ausgedehnte Untersuchung des Knochensystems oder des peripheren Gefäßsystems mit Präparierung und/oder Untersuchung von Organen bei fortschreitender Zersetzung mit bereits wesentlichen Fäulniserscheinungen) -einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose -

Auf einen Blick

Abschnitt
P · Sektionsleistungen
Punktzahl
2.300
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,0134,06 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,3308,34 €
Höchstsatz3,5469,21 €
Standardtarif, höchstens1,7227,90 €
Basistarif, höchstens1,2160,87 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 6001 berechnet wird

GOÄ 6001 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt P (Sektionsleistungen). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 6001 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 6001?

Beim einfachen Satz 134,06 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 308,34 € und höchstens 469,21 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 6001 hat 2.300 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 6001 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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