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GOÄ-Ziffer 561: Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht

Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht

Auf einen Blick

Abschnitt
E · Physikalisch-medizinische Leistungen
Punktzahl
31
Art der Leistung
Technische Leistung (Faktor 1,0 bis 2,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,01,81 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)1,83,25 €
Höchstsatz2,54,52 €
Standardtarif, höchstens1,32,35 €
Basistarif, höchstens1,01,81 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 561 berechnet wird

GOÄ 561 ist eine technische Leistung (Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses). Sie wird mit dem 1,0- bis 2,5-fachen Satz berechnet, bis zum 1,8-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 1,8-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist für technische Leistungen nicht zulässig.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 561 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 561?

Beim einfachen Satz 1,81 €, beim 1,8-fachen Satz (Schwellenwert) 3,25 € und höchstens 4,52 € beim 2,5-fachen Satz. GOÄ 561 hat 31 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 561 eine Begründung?

Über dem 1,8-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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