GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt O
GOÄ-Ziffer 5489: Positronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender…
Positronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung - gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen -
Auf einen Blick
- Abschnitt
- O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
- Punktzahl
- 7.500
- Art der Leistung
- Technische Leistung (Faktor 1,0 bis 2,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 437,15 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 1,8 | 786,88 € |
| Höchstsatz | 2,5 | 1.092,89 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,3 | 568,30 € |
| Basistarif, höchstens | 1,0 | 437,15 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 5489 berechnet wird
GOÄ 5489 ist eine technische Leistung (Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses). Sie wird mit dem 1,0- bis 2,5-fachen Satz berechnet, bis zum 1,8-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 1,8-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist für technische Leistungen nicht zulässig.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 5489 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
30 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wie viel kostet GOÄ 5489?
Beim einfachen Satz 437,15 €, beim 1,8-fachen Satz (Schwellenwert) 786,88 € und höchstens 1.092,89 € beim 2,5-fachen Satz. GOÄ 5489 hat 7.500 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 5489 eine Begründung?
Über dem 1,8-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).