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GOÄ-Ziffer 5369: Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374

Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374

Auf einen Blick

Abschnitt
O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Punktzahl
3.000
Art der Leistung
Technische Leistung (Faktor 1,0 bis 2,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,0174,86 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)1,8314,75 €
Höchstsatz2,5437,15 €
Standardtarif, höchstens1,3227,32 €
Basistarif, höchstens1,0174,86 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 5369 berechnet wird

GOÄ 5369 ist eine technische Leistung (Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses). Sie wird mit dem 1,0- bis 2,5-fachen Satz berechnet, bis zum 1,8-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 1,8-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist für technische Leistungen nicht zulässig.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 5369 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 5369?

Beim einfachen Satz 174,86 €, beim 1,8-fachen Satz (Schwellenwert) 314,75 € und höchstens 437,15 € beim 2,5-fachen Satz. GOÄ 5369 hat 3.000 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 5369 eine Begründung?

Über dem 1,8-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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