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GOÄ-Ziffer 5115: Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels…

Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil

Auf einen Blick

Abschnitt
O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Punktzahl
400
Art der Leistung
Technische Leistung (Faktor 1,0 bis 2,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,023,31 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)1,841,97 €
Höchstsatz2,558,29 €
Standardtarif, höchstens1,330,31 €
Basistarif, höchstens1,023,31 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 5115 berechnet wird

GOÄ 5115 ist eine technische Leistung (Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses). Sie wird mit dem 1,0- bis 2,5-fachen Satz berechnet, bis zum 1,8-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 1,8-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist für technische Leistungen nicht zulässig.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 5115 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 5115?

Beim einfachen Satz 23,31 €, beim 1,8-fachen Satz (Schwellenwert) 41,97 € und höchstens 58,29 € beim 2,5-fachen Satz. GOÄ 5115 hat 400 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 5115 eine Begründung?

Über dem 1,8-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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