GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt M
GOÄ-Ziffer 3716: Osmolalität
Osmolalität
Auf einen Blick
- Abschnitt
- M · Laboratoriumsuntersuchungen
- Punktzahl
- 50
- Art der Leistung
- Laborleistung (Faktor 1,0 bis 1,3)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 2,91 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 1,15 | 3,35 € |
| Höchstsatz | 1,3 | 3,79 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,1 | 3,21 € |
| Basistarif, höchstens | 0,9 | 2,62 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 3716 berechnet wird
GOÄ 3716 ist eine Laborleistung (Abschnitt M und Nr. 437). Sie wird mit dem 1,0- bis 1,3-fachen Satz berechnet, bis zum 1,15-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 1,15-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist für Laborleistungen nicht zulässig.
Höchstwerte und Ausschlüsse für Laborleistungen regeln die Bestimmungen des Abschnitts M; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
30 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wie viel kostet GOÄ 3716?
Beim einfachen Satz 2,91 €, beim 1,15-fachen Satz (Schwellenwert) 3,35 € und höchstens 3,79 € beim 1,3-fachen Satz. GOÄ 3716 hat 50 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 3716 eine Begründung?
Über dem 1,15-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).