GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt M

GOÄ-Ziffer 3514: Glukose

Glukose

Auf einen Blick

Abschnitt
M · Laboratoriumsuntersuchungen
Punktzahl
70
Art der Leistung
Laborleistung (Faktor 1,0 bis 1,3)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,04,08 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)1,154,69 €
Höchstsatz1,35,30 €
Standardtarif, höchstens1,14,49 €
Basistarif, höchstens0,93,67 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 3514 berechnet wird

GOÄ 3514 ist eine Laborleistung (Abschnitt M und Nr. 437). Sie wird mit dem 1,0- bis 1,3-fachen Satz berechnet, bis zum 1,15-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 1,15-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist für Laborleistungen nicht zulässig.

Höchstwerte und Ausschlüsse für Laborleistungen regeln die Bestimmungen des Abschnitts M; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

30 Tage kostenlos testen

Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 3514?

Beim einfachen Satz 4,08 €, beim 1,15-fachen Satz (Schwellenwert) 4,69 € und höchstens 5,30 € beim 1,3-fachen Satz. GOÄ 3514 hat 70 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 3514 eine Begründung?

Über dem 1,15-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Weitere Seiten