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GOÄ-Ziffer 33: Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von…

Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) - einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens -

Auf einen Blick

Abschnitt
B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Punktzahl
300
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,017,49 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,340,22 €
Höchstsatz3,561,20 €
Standardtarif, höchstens1,729,73 €
Basistarif, höchstens1,220,98 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 33 berechnet wird

GOÄ 33 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 33 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 33?

Beim einfachen Satz 17,49 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 40,22 € und höchstens 61,20 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 33 hat 300 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 33 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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