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GOÄ-Ziffer 29: Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem…
Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen - einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinischer orientierter Beratung -
Auf einen Blick
- Abschnitt
- B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen
- Punktzahl
- 440
- Art der Leistung
- Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 25,65 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 2,3 | 58,99 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 89,76 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,7 | 43,60 € |
| Basistarif, höchstens | 1,2 | 30,78 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 29 berechnet wird
GOÄ 29 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 29 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
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Wie viel kostet GOÄ 29?
Beim einfachen Satz 25,65 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 58,99 € und höchstens 89,76 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 29 hat 440 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 29 eine Begründung?
Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).