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GOÄ-Ziffer 289: Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400…

Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion - einschließlich Auftrennung des Patientenblutes in ein Erythrozytenkonzentrat und eine Frischplasmakonserve, Versetzen des Erythrozytenkonzentrats mit additiver Lösung und anschließender Aufbewahrung bei +2 Grad C bis +6 Grad C sowie Schockgefrieren des Frischplasmas und anschließender Aufbewahrung bei -30 Grad C oder darunter -

Auf einen Blick

Abschnitt
C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktzahl
350
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,020,40 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,346,92 €
Höchstsatz3,571,40 €
Standardtarif, höchstens1,734,68 €
Basistarif, höchstens1,224,48 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 289 berechnet wird

GOÄ 289 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 289 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 289?

Beim einfachen Satz 20,40 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 46,92 € und höchstens 71,40 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 289 hat 350 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 289 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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