GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt C
GOÄ-Ziffer 286a: Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter)…
Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma im Anschluß an die Leistung nach der Nummer 286 - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) -
Auf einen Blick
- Abschnitt
- C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
- Punktzahl
- 100
- Art der Leistung
- Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 5,83 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 2,3 | 13,41 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 20,40 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,7 | 9,91 € |
| Basistarif, höchstens | 1,2 | 6,99 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 286a berechnet wird
GOÄ 286a ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 286a berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
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Wie viel kostet GOÄ 286a?
Beim einfachen Satz 5,83 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 13,41 € und höchstens 20,40 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 286a hat 100 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 286a eine Begründung?
Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).