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GOÄ-Ziffer 26: Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis…

Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) - gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) -

Auf einen Blick

Abschnitt
B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Punktzahl
450
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,026,23 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,360,33 €
Höchstsatz3,591,80 €
Standardtarif, höchstens1,744,59 €
Basistarif, höchstens1,231,48 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 26 berechnet wird

GOÄ 26 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 26 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico

In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 26?

Beim einfachen Satz 26,23 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 60,33 € und höchstens 91,80 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 26 hat 450 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 26 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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