GOÄ-Ziffern: Liste aller Gebührennummern › Alle Ziffern aus Abschnitt L
GOÄ-Ziffer 2192: Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 2191 für die primäre Naht…
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 2191 für die primäre Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder den plastischen Ersatz eines weiteren Bands in demselben Kniegelenk im Rahmen derselben Sitzung
Auf einen Blick
- Abschnitt
- L · Chirurgie, Orthopädie
- Punktzahl
- 500
- Art der Leistung
- Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 29,14 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 2,3 | 67,03 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 102,00 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,7 | 49,54 € |
| Basistarif, höchstens | 1,2 | 34,97 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 2192 berechnet wird
GOÄ 2192 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 2192 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
30 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wie viel kostet GOÄ 2192?
Beim einfachen Satz 29,14 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 67,03 € und höchstens 102,00 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 2192 hat 500 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 2192 eine Begründung?
Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).