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GOÄ-Ziffer 1556: Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren (Prüfung der…
Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Atmung, des Stimmklanges, des Stimmeinsatzes, der Tonhaltedauer, des Stimmumfanges und der Sprachstimmlage, gegebenenfalls auch mit Prüfung der Stimme nach Belastung)
Auf einen Blick
- Abschnitt
- J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
- Punktzahl
- 119
- Art der Leistung
- Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)
Betrag nach Faktor
| Satz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0 | 6,94 € |
| Schwellenwert (darüber mit Begründung) | 2,3 | 15,95 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 24,28 € |
| Standardtarif, höchstens | 1,7 | 11,79 € |
| Basistarif, höchstens | 1,2 | 8,32 € |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).
Wie GOÄ 1556 berechnet wird
GOÄ 1556 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.
Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.
Welche Ziffern nicht neben GOÄ 1556 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.
GOÄ-Rechnungen mit CloudMedico
In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.
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Wie viel kostet GOÄ 1556?
Beim einfachen Satz 6,94 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 15,95 € und höchstens 24,28 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 1556 hat 119 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Wann braucht GOÄ 1556 eine Begründung?
Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).