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GOÄ-Ziffer 1277: Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der…

Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes

Auf einen Blick

Abschnitt
I · Augenheilkunde
Punktzahl
152
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,08,86 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,320,38 €
Höchstsatz3,531,01 €
Standardtarif, höchstens1,715,06 €
Basistarif, höchstens1,210,63 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 1277 berechnet wird

GOÄ 1277 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt I (Augenheilkunde). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 1277 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

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In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 1277?

Beim einfachen Satz 8,86 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 20,38 € und höchstens 31,01 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 1277 hat 152 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 1277 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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