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GOÄ-Ziffer 1275: Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut…

Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut

Auf einen Blick

Abschnitt
I · Augenheilkunde
Punktzahl
37
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,02,16 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,34,96 €
Höchstsatz3,57,55 €
Standardtarif, höchstens1,73,67 €
Basistarif, höchstens1,22,59 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 1275 berechnet wird

GOÄ 1275 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt I (Augenheilkunde). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 1275 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

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In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 1275?

Beim einfachen Satz 2,16 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 4,96 € und höchstens 7,55 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 1275 hat 37 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 1275 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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