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GOÄ-Ziffer 1216: Untersuchung auf Heterophorie bzw. Strabismus - gegebenenfalls…

Untersuchung auf Heterophorie bzw. Strabismus - gegebenenfalls einschließlich qualitativer Untersuchung des binokularen Sehaktes -

Auf einen Blick

Abschnitt
I · Augenheilkunde
Punktzahl
91
Art der Leistung
Persönliche ärztliche Leistung (Faktor 1,0 bis 3,5)

Betrag nach Faktor

SatzFaktorBetrag
Einfacher Satz1,05,30 €
Schwellenwert (darüber mit Begründung)2,312,20 €
Höchstsatz3,518,56 €
Standardtarif, höchstens1,79,02 €
Basistarif, höchstens1,26,36 €

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ).

Wie GOÄ 1216 berechnet wird

GOÄ 1216 ist eine persönliche ärztliche Leistung aus Abschnitt I (Augenheilkunde). Sie wird mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz berechnet, bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung.

Über dem 2,3-fachen Satz verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf diesen Patienten bezieht. Über dem 3,5-fachen Satz ist nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die die Beihilfe nicht erstattet.

Welche Ziffern nicht neben GOÄ 1216 berechnet werden dürfen, regeln die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses; diese Seite gibt sie nicht wieder.

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In CloudMedico wählen Sie die Ziffer aus diesem Verzeichnis, setzen den Faktor und schreiben über dem Schwellenwert eine Begründung; den Betrag rechnet CloudMedico aus, die Rechnung enthält die Angaben nach § 12 GOÄ.

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Häufige Fragen

Wie viel kostet GOÄ 1216?

Beim einfachen Satz 5,30 €, beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert) 12,20 € und höchstens 18,56 € beim 3,5-fachen Satz. GOÄ 1216 hat 91 Punkte; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.

Wann braucht GOÄ 1216 eine Begründung?

Über dem 2,3-fachen Satz. Die Begründung muss erklären, warum die Leistung bei diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger war als üblich (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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